Von Erhard Karl und Stefan Graf
Das neue Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bay-EUG) und seine Aussagen zur sonderpädagogischen Förderung *
* Gekürzte Fassung eines Artikels – erschienen in Schul Verwaltung BA Nr. 4/2003 und 5/2003. Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Verfasser und des Verlags.
Vorbemerkungen
Rund neun Jahre nach der letzten umfassenden Novellierung des Förderschulteils des BayEUG werden diese Bestimmungen erneut modifiziert. Darin zeigt sich, dass die Förderschule noch eine relativ junge Schulart ist, die sich rasch und dynamisch weiterentwickelt. Im Zentrum der Diskussionen um die Gesetzesänderung stand die Frage, in welchem Maß die Möglichkeiten integrativer Unterrichtsformen erweitert werden sollen … Daneben sollen aber vor allem auch die kooperativen Elemente zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen deutlich intensiviert werden, um auf diese Weise ein Zusammenkommen der Schüler in Schulleben und Unterricht zu ermöglichen, soweit dies pädagogisch sinnvoll ist, andererseits aber auch den Unterricht im Klassenverband der Förderschule beibehalten zu können, wenn der Förderbedarf der Schüler dies erfordert oder nahe legt.
In Art. 2 BayEUG ("Aufgaben der Schulen") wurde in Absatz 1 ein Satz 2 mit der Formulierung eingefügt: "Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten." Diese Formulierung bedeutet keine Preisgabe der Förderschulen. Sie soll klarstellen, dass sonderpädagogische Förderung nicht ausschließlich am Förderort Förderschule stattfindet, sondern in gewissem Umfang auch Aufgabe der anderen Schularten ist … Richtiger Förderort kann in vielen Fällen auch die allgemeine Schule, insbesondere die Volksschule, sein. Die sonderpädagogische Förderung gelingt dort in der Regel aber nur, wenn sich die allgemeine Schule dieser Schüler in besonderer Weise annimmt und daneben gegebenenfalls Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt werden.
… Getrennt von den Förderschulen sind in Ziffer 4 die "Schulen für Kranke" als eigene Schulart genannt. Hintergrund für diese Änderung ist die Sichtweise, dass Schulen für Kranke nicht der sonderpädagogischen Förderung dienen und die Schüler, solange sie die Schule für Kranke besuchen, Schüler ihrer Stammschule bleiben. Schulen für Kranke stellen vielmehr eine Schulart "sui generis" dar. Dies betrifft sowohl die Lehrkräfte dieser Schulen, die die wesentlichen Lehrämter repräsentieren, als auch die Lehrpläne, die ebenfalls diejenigen aller Schularten umfassen.
… Als Zielgruppe der Förderschulen sind nun nicht mehr Kinder und Jugendliche benannt, "die behindert oder von Behinderung bedroht, krank oder vorübergehend in ähnlicher Weise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt sind und deshalb sonderpädagogischer Förderung bedürfen", sondern "Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können."
Abb.: Die Ziele der Schule zur individuellen Lebensbewältigung sind Lebenserfülltheit und Lebenstüchtigkeit. So sind Lebenszutrauen, Lebensorientierungen, Lebensfertigkeiten und Lebenshaltungen die zentralen Lernbereiche (Konrad-von-Parzham-Schule Altötting)
Für die neue Bezeichnung der Förderschulformen sind folgende Grundsätze (Abs. 1 – 3) maßgebend:
Abb.: Förderschulen erfüllen ihren Auftrag. Das Konzept der Sonderpädagogischen Förderung in Bayern von der Frühförderung bis zur Berufsschule und die Anbindung an Regeleinrichtungen
Abb.: Beste Klassenarbeit des Zeichenwettbewerbes zur Ausgestaltung des Zentrums für Kinder und Jugendliche der Oberstufe (HPZ – Kath. Jugendfürsorge Regensburg, Eggenfelden)
Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste haben in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, vor allem unter präventiven und integrativen Gesichtspunkten … Mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten wird die zweite Aufgabe der Förderschulen deutlich, nämlich die Unterstützung und Hilfe für die allgemeinen Schulen durch die Förderschulen und von den Förderschulen aus … Sie unterstützen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die "nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können ..." Mit diesem Querverweis wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um solche Schüler handeln kann, die
Nicht mehr erforderlich ist es, dass die von Mobilen Sonderpädagogischen Diensten zu erfassenden Schüler an den allgemeinen Schulen "die Lernziele dieser Schulen erreichen …" Zum Aufgabenspektrum der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste heißt es, dass diese Dienste
… Für die Fördermaßnahmen einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schüler in der besuchten allgemeinen Schule dürfen im Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden als in der entsprechenden Förderschule je Schüler eingesetzt werden … Als Richtwert kann daraus abgeleitet werden, dass für ein Kind in der Grundschulklasse über den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bis zu zwei Wochenstunden zur Verfügung gestellt werden können …
Klargestellt wird, dass Schulvorbereitende Einrichtungen subsidiär tätig werden, d.h. Kinder werden dort nur aufgenommen, sofern sie "die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z. B. Kindergärten) erhalten".
Abb.: Im Vorschulalter erfolgt das Lernen vor allem auf spielerische Weise. Die Kommunikation zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern geschieht zwanglos. Hier spielen Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung und des Regelkindergartens (Konrad-von-Parzham-Schule Altötting) miteinander
Daraus ergibt sich im Kontext mit Art. 22 Abs.2 BayEUG auch, dass im Einzelfall stets zu prüfen ist, ob der entsprechende Förderort nicht primär der Kindergarten sein kann, dort gegebenenfalls mit Unterstützung durch die mobile sonderpädagogische Hilfe.
Neue Entwicklungsperspektiven für die Schulen für Kranke und den Hausunterricht ergeben sich aus dem neu eingefügten Absatz 3, wenn es dort heißt: "Beim Unterricht nach den Absätzen 1 und 2 sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation unterstützen Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen …"
… Hervorgehoben werden vom Gesetzgeber zwei besondere Formen der Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und Volksschulen: die Außenklassen und die Kooperationsklassen.
Abb.: Sieger des Zeichenwettbewerbes zur Ausgestaltung des Zentrums für Kinder und Jugendliche (Stefan Thiele, DFK 1 A vom Sonderpädagogischen Förderzentrum Waldkraiburg)
Abb.: Sieger des Zeichenwettbewerbes zur Ausgestaltung des Zentrums für Kinder und Jugendliche (Josef Bachmeier, Johannes-Still-Schule Eggenfelden, Klasse 6)
Außenklassen:
Dabei handelt es sich um Klassen der allgemeinen Schule, vor allem der Volksschule, die im Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder um Klassen der Förderschule, die räumlich im Gebäude der allgemeinen Schule sind. Die jeweiligen Klassen sind und bleiben Klassen ihrer Schulart im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Schulleiter "ihrer" Schulen. Die räumliche Nähe soll Anlass sein, … möglichst eng im Unterricht und im Schulleben zusammenzuarbeiten, so dass sich enge und zeitlich andauernde Kooperationsformen ergeben. Solche Kooperationsformen wurden schon bislang insbesondere von Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Erfolg erprobt.
Kooperationsklassen:
Dabei handelt es sich ausschließlich um Klassen der allgemeinen Schule, vor allem der Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleine Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Bedingung für die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist, dass dieser im Rahmen der allgemeinen Schule gedeckt werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) und es nicht zwingend erforderlich ist, dass diese Schüler eine Förderschule zu besuchen haben, weil sie "am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können" oder weil ihr "sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann."
Nach den Bestimmungen dieses gänzlich neu gefassten Artikels bemisst sich, welche Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Förderschule zu besuchen haben und für welche auch eine Förderung an der allgemeinen Schule (insbesondere an der Volksschule) in Betracht kommt. Ferner sind hier Verfahrensvorschriften für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei der Aufnahme in die Förderschule, bei Übertritt von der Volksschule in die Förderschule und umgekehrt sowie beim Wechsel von einer Förderschulform zu einer anderen zusammengestellt.
Bereits Abs. 1 Satz 1 bringt eine Kernaussage, die im Zuge der BayEUG-Beratungen umstritten war wie wohl keine andere. Er gibt Antwort auf die Frage, welche Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule besuchen können. Es handelt sich um Schüler, die
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Ermittlung des richtigen Förderorts ist im Gesetz in Art. 41 Abs. 3 BayEUG neu geregelt. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Eine wichtige Ergänzung wurde in Art. 52 BayEUG ("Nachweise des Leistungsstandes, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse") vorgenommen. Wenn aufgrund der Änderungen in Art. 41 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 BayEUG Schüler eine allgemeine Schule (z. B. eine Volksschule) besuchen, die
müssen für diese Schüler eigene Regelungen hinsichtlich Bewertung und Zeugnis getroffen werden. Damit soll auch die Situation verhindert werden, dass diese Schüler – trotz ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs – durch wiederkehrend schlechte Noten entmutigt werden und deswegen auch das Klassenziel regelmäßig nicht erreichen. Daher wurde die bestehende Regelung, nach der die Schulordnungen vorsehen können, dass in bestimmten Fällen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden können, ergänzt. Nunmehr ist dies auch möglich "bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Berufsschulen." Im Zeugnis ist dann aber zwingend ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers vorgeschrieben, da sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wäre.
Voraussetzung für ein Absehen von Ziffernnoten ist,
Erhard Karl
Ministerialrat
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Stefan Graf
Ministerialrat
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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